Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingung für Zelte/Hallen und dessen Zubehör der Firma Zelte auf Zeit. 

§1 Geltung

Es gelten die nachstehenden Miet- und Lieferbedingungen über Zelte und Hallen inkl.  Ausstattungsgegenständen. Eventuelle Nebenabsprachen mit Mitarbeitern des Vermieters sind nur nach  schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter wirksam. Alle abgegebenen Angebote sind unverbindlich und  freibleibend und gelten nicht als Reservierung. Eine Abweichung von den Allgemeinen  Geschäftsbedingungen in Sonderfällen bleibt dem Vermieter vorbehalten.

§2 Mietpreise

Es gelten die jeweils angegebenen Preise des Mietvertrages, die Saison, Untergrund und vom Trageweg abhängig sind. Der Mietpreis ist zu 30 % bei Auftragserteilung sowie zu 50% bis spätestens 10 Tage vor  Aufbau-/Anlieferung zu entrichten. Jegliche Veränderung des Mietpreises oder des Zahlungsziels wird vom  Vermieter in schriftlicher Form festgelegt und ist vom Mieter zu unterschreiben. Für jede Mahnung wird eine  Bearbeitungsgebühr von 7,50 Euro erhoben. Der Verzugszins beträgt, wenn ein Verbraucher beteiligt, ist 5 %  über dem Basiszinssatz, bei Unternehmen 8 % über dem Basiszinssatz. Die Aufrechnung mit  Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter sind  ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom  Vermieter anerkannt.

§3 Vertragsdauer

Der Mietvertrag beginnt mit der Zustimmung des Mietvertrages bzw. dem Ausgleich der  Anzahlungsrechnung, spätestens mit der Abholung des Mietgegenstandes durch den Mieter auf dem  Betriebsgelände des Vermieters bzw. der Auslieferung des Mietobjektes im Lager des Vermieters. Der  Mietvertrag endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes zu der vertraglich vereinbarten Zeit auf dem  Betriebsgelände des Vermieters. Die Rückgabe des Mietgegenstandes außerhalb der Geschäftszeiten des  Vermieters ist ausgeschlossen, wenn nicht eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde. Bei  verspäteter Rückgabe hat der Mieter pro angefangenen 24 Stunden den Tagesmietpreis zu zahlen.

§4 Stornierung

Eine Stornierung von Mietverträgen ist bis 18 Wochen vor Aufbaubeginn mit einer 50 %igen  Stornierungsgebühr des Auftragswertes möglich. Danach werden bis 4 Wochen vor Aufbaubeginn 75 % des  vereinbarten Preises, unter 4 Wochen vor Aufbaubeginn 100% des vereinbarten Preises berechnet. Eine  Stornierung bedarf auf jeden Fall der Schriftform.

§5 Haftung des Mieters

Der Mieter hat den Mietgegenstand in demselben Zustand zurückzugeben, wie er ihn übernommen hat. Der  Mieter haftet für die von ihm oder Dritten verschuldeten Schäden an dem Mietgegenstand. Die Haftung des  Mieters erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten: Sachverständigenkosten, Wertminderung,  Mietausfallkosten, etc. Bei Mietausfallkosten haftet der Mieter für die Dauer des Mietausfalls mit dem  jeweiligen Tagesmietpreis gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Im Falle übernimmt er im Schadensfall den Neuwert, auch wenn seine Versicherung nur den Zeitwert zahlt. Vertragspartner und eventuell Schuldner  bleibt in jedem Fall der Mieter und nicht ggf. seine Versicherung.

§6 Anmietung von Zelten

Am Tag des Aufbaus muss der angegebene Aufbauplatz ab 7.00 Uhr frei (geräumt von Gegenständen,  Schnee oder ähnlichem) zur Verfügung stehen. Eine Anfahrt mit einem Lkw bis 40 t wird vorausgesetzt. In  der Regel finden die Zeltaufbauten in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 19.00 Uhr statt. Der  Mieter versichert, dass die Zelte auf dem angegebenen Aufbauplatz stehen dürfen, ohne die Rechte Dritter  zu verletzen. Im oder auf dem Boden dürfen sich keine Rohre, Gas- und Stromleitungen oder ähnliches befinden. Sollte dies so sein, ist der Vermieter auf jeden Fall frühzeitig vor Aufbaubeginn davon in Kenntnis  zu setzen. Eventuelle Flur- und/oder Flurschäden am Gelände können nicht ausgeschlossen werden und  gehen zu Lasten des Mieters. Soweit im Mietvertrag nicht anders angegeben ist der Preis auf einen  maximalen Unterbau von 10 cm und einer Verankerung mit Erdnägeln mit einem Durchmesser von 3 cm und  einer Länge von ca. 100 cm kalkuliert. Eventueller Mehraufwand wird entsprechend berechnet. Im Winter ist der Mieter dafür verantwortlich, dass das Zelt schneefrei bleibt. In den Wintermonaten sind  Zelte daher durchgängig auf einer Temperatur von mind. 11 °C zu halten. Eventuelle Schäden durch  Schneelast trägt der Mieter. Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in keinem Fall  bauliche Veränderungen an Zelten vornehmen. Das Bekleben und/oder Beschriften von Zeltplanen ist auf  jeden Fall untersagt. Eventuelle Beschädigungen oder Sonderreinigungen gehen zu Lasten des Mieters. Zelte  oder mehrere miteinander verbundene Zelte, müssen ab einer Größe von 75 m² behördlich genehmigt  werden. Alle behördlichen Zustimmungen sind bauseits zu erbringen. Eventuell anfallende Kosten sind vom  Mieter zu tragen.

§7 Anmietung von Heizungen und WC-Anlagen

Soweit durch einen Mietvertrag nicht anders geregelt, sind eventuelle Betriebskosten, wie Heizöl, Gas oder  Strom nicht im Preis enthalten. Die Betriebskosten werden auf Basis der Nachkalkulation zu unserem jeweils  gültigen Tagespreis berechnet. Für alle Anlagen muss in unmittelbarer Nähe des Aufstellortes ggf. Zu- und  Abwasser und Strom in ausreichender Größe und Menge zur Verfügung stehen. Bei der Übergabe findet eine  Einweisung der Bedienung der jeweiligen Anlage statt, dieser Unterweisung ist in jedem Fall Folge zu leisten.  Beschädigungen, Störungen oder dergleichen, die aus unsachgemäßer Bedienung oder Verwendung  resultieren, gehen zu Lasten des Mieters. Alle Anlagen dürfen ohne vorherige Genehmigung weder bewegt,  verstellt oder in einer anderen Art und Weise baulich verändert werden.

§8 Anmietung von Sanitärcontainern

Der Vermieter übergibt dem Mieter den Mietgegenstand im gereinigten Zustand. Der Mieter hat, sofern  nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Mietgegenstand während der Dauer des Mietverhältnisses auf  eigene Kosten in Abhängigkeit von Art und Umfang der Nutzung regelmäßig zu reinigen. Während der  Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine  Eigenreparatur des Mieters oder eine Beauftragung Dritter durch den Mieter bedarf der vorherigen  schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht, sofern Gefahr im Verzug ist, d. h. insbesondere bei  Notreparaturen zur Vermeidung von Folge- und Umweltschäden. Eine Nutzungsbeeinträchtigung bzw. ein  Nutzungsausfall des Mietgegenstandes berechtigen den Mieter nur zu einer entsprechenden  Mietminderung, soweit er die Nutzungsbeeinträchtigung bzw. den Nutzungsausfall nicht zu vertreten hat und er seinen gesetzlichen und die Anzeigepflichten für Mängel gegenüber dem Vermieter nachgekommen ist.

§9 Nutzung und Reinigung

Dem Mieter ist es untersagt, den Mietgegenstand über den vertragsgemäßen Gebrauch zu nutzen. Das gilt  insbesondere für Weitervermietung und Verleihung, sowie die Beteiligung nicht durch den Gebrauch des  Mietgegenstandes vorgesehenen Wettkämpfen und Testveranstaltungen. Das Mietobjekt darf nur von dem  Mieter und den in dem Mietvertrag bezeichneten Personen genutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet dem  Vermieter auf Verlangen Name und Anschrift aller Betreiber und Benutzer des Mietgegenstandes bekannt zu  geben, soweit diese nicht in dem Mietvertrag selbst genannt sind. Die Betreiber sind Erfüllungsgehilfen des  Mieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung  maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Der Mieter hat den Mietgegenstand vor  Witterungseinwirkungen (Sturm, Regen, Schnee, etc.) zu schützen, dies gilt insbesondere für elektrische  Geräte, die betrieben werden. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Gerätebeschreibung bzw.  Bedienungsanleitungen, die der Mieter bei Abholung des Mietgegenstandes zur Verfügung gestellt  bekommt. Eine Nutzung unserer Zelte als Küche oder ähnliches ist auf jeden Fall vor Anlieferung und Aufbau  bekannt zu geben. Um eine gleichbleibende Qualität unserer Planen und Holzböden gewährleisten zu  können, werden diese Zelte auf extra dafür vorgesehenen Planen und einer wisch- und rutschfesten  Bodenfolie ausgestattet.

§10 Informationspflichten und Reparaturen durch den Mieter

Schäden an dem Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Reparaturen, die notwendig  werden, um die Betriebssicherheit des Mietgegenstandes zu gewährleisten, dürfen nur mit schriftlicher  Einwilligung des Vermieters nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden.  Etwaige Reparaturkosten trägt der Vermieter nur gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege, soweit  der Mieter nicht selbst für den Schaden haftet.

§11 Unfälle

Der Mieter hat nach einem Unfall unverzüglich die zuständige Polizeibehörde zu verständigen. Ebenso sind  Brand- und Entwendungsschäden unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden auch  geringfügigen Schaden an dem Mietobjekt, den Vertragspartnern oder Dritten des Vermieters unverzüglich  anzuzeigen und einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere  den Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen enthalten. Der Mieter verpflichtet  sich gegnerische Ansprüche nicht anzuerkennen.

§12 Rücktritt, Verzug und Haftung des Vermieters

Der Vermieter behält sich ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vor, für die Fälle der Unmöglichkeit der Erfüllung  oder Vertragsverletzungen, durch den Vermieter, dem Mieter, oder höherer Gewalt. Dies gilt auch bei  falschen Auskünften des Mieters. Nach Abschluss des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, den  Mietpreis unabhängig von tatsächlich erfolgter Nutzung zu zahlen, es sei denn die Nutzung ist für ihn durch  schuldhaftes Verhalten des Vermieters nicht möglich geworden. Die Höhe der Vergütung im Falle der  Unmöglichkeit bezieht sich auf die Stornierungsbedingungen. Ab Auftragsbeginn sind somit 50 %, ab 18  Wochen 75 % und ab 4 Wochen vor Veranstaltung 100 % fällig. Ist der Vermieter schuldhaft mit der  Lieferung des Mietobjektes in Verzug oder ist die Lieferung wegen schuldhaften Verhaltens des Vermieters nicht möglich, so haftet er auch für mittelbare und indirekte Schäden, die aus der Benutzung des  Mietobjektes resultieren. Eine Haftung des Vermieters für direkte oder indirekte Schäden, die aus der  Benutzung des Mietobjektes resultieren, ist ausgeschlossen. Es sei denn, dem Vermieter ist grob fahrlässiges  oder vorsätzliches Verhalten nachzuweisen. Das Mietobjekt ist bei Abholung bzw. Auslieferung durch den  Mieter zu kontrollieren. Mängel und Beanstandungen sind sofort, spätestens jedoch am Übergabetag  anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Mietsache wird vom Vermieter nach Rückgabe  kontrolliert. Das Kontrollergebnis des Vermieters ist bindend, es sei denn, der Mieter weist ein anderes  Kontrollergebnis nach.

§13 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach vollständigem Aufbau und Übergabe der Mietgegenstände  am vereinbarten Einsatzort. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum  ohne Abzug zur Zahlung fällig. Auch bei Langzeitmietverhältnissen erfolgt die Abrechnung unmittelbar nach  Aufbau der Mietgegenstände. In diesen Fällen wird der gesamte vertraglich vereinbarte Mietzeitraum im  Voraus vollständig berechnet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf  dem angegebenen Geschäftskonto. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere  Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.  Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz  gemäß § 288 Abs. 2 BGB, gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288  Abs. 1 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.  Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig  festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben  Vertragsverhältnis beruht.

§14 Verjährung

Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in zwölf  Monaten. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer  Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

§15 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Vermieters.

§16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder  teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der  übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt  diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw.  undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.