Allgemeine Geschäftsbedingung für Zelte/Hallen und dessen Zubehör der Firma Zelte auf Zeit.
§1 Geltung
Es gelten die nachstehenden Miet- und Lieferbedingungen über Zelte und Hallen inkl. Ausstattungsgegenständen. Eventuelle Nebenabsprachen mit Mitarbeitern des Vermieters sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter wirksam. Alle abgegebenen Angebote sind unverbindlich und freibleibend und gelten nicht als Reservierung. Eine Abweichung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Sonderfällen bleibt dem Vermieter vorbehalten.
§2 Mietpreise
Es gelten die jeweils angegebenen Preise des Mietvertrages, die Saison, Untergrund und vom Trageweg abhängig sind. Der Mietpreis ist zu 30 % bei Auftragserteilung sowie zu 50% bis spätestens 10 Tage vor Aufbau-/Anlieferung zu entrichten. Jegliche Veränderung des Mietpreises oder des Zahlungsziels wird vom Vermieter in schriftlicher Form festgelegt und ist vom Mieter zu unterschreiben. Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 7,50 Euro erhoben. Der Verzugszins beträgt, wenn ein Verbraucher beteiligt, ist 5 % über dem Basiszinssatz, bei Unternehmen 8 % über dem Basiszinssatz. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt.
§3 Vertragsdauer
Der Mietvertrag beginnt mit der Zustimmung des Mietvertrages bzw. dem Ausgleich der Anzahlungsrechnung, spätestens mit der Abholung des Mietgegenstandes durch den Mieter auf dem Betriebsgelände des Vermieters bzw. der Auslieferung des Mietobjektes im Lager des Vermieters. Der Mietvertrag endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes zu der vertraglich vereinbarten Zeit auf dem Betriebsgelände des Vermieters. Die Rückgabe des Mietgegenstandes außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters ist ausgeschlossen, wenn nicht eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter pro angefangenen 24 Stunden den Tagesmietpreis zu zahlen.
§4 Stornierung
Eine Stornierung von Mietverträgen ist bis 18 Wochen vor Aufbaubeginn mit einer 50 %igen Stornierungsgebühr des Auftragswertes möglich. Danach werden bis 4 Wochen vor Aufbaubeginn 75 % des vereinbarten Preises, unter 4 Wochen vor Aufbaubeginn 100% des vereinbarten Preises berechnet. Eine Stornierung bedarf auf jeden Fall der Schriftform.
§5 Haftung des Mieters
Der Mieter hat den Mietgegenstand in demselben Zustand zurückzugeben, wie er ihn übernommen hat. Der Mieter haftet für die von ihm oder Dritten verschuldeten Schäden an dem Mietgegenstand. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, etc. Bei Mietausfallkosten haftet der Mieter für die Dauer des Mietausfalls mit dem jeweiligen Tagesmietpreis gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Im Falle übernimmt er im Schadensfall den Neuwert, auch wenn seine Versicherung nur den Zeitwert zahlt. Vertragspartner und eventuell Schuldner bleibt in jedem Fall der Mieter und nicht ggf. seine Versicherung.
§6 Anmietung von Zelten
Am Tag des Aufbaus muss der angegebene Aufbauplatz ab 7.00 Uhr frei (geräumt von Gegenständen, Schnee oder ähnlichem) zur Verfügung stehen. Eine Anfahrt mit einem Lkw bis 40 t wird vorausgesetzt. In der Regel finden die Zeltaufbauten in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 19.00 Uhr statt. Der Mieter versichert, dass die Zelte auf dem angegebenen Aufbauplatz stehen dürfen, ohne die Rechte Dritter zu verletzen. Im oder auf dem Boden dürfen sich keine Rohre, Gas- und Stromleitungen oder ähnliches befinden. Sollte dies so sein, ist der Vermieter auf jeden Fall frühzeitig vor Aufbaubeginn davon in Kenntnis zu setzen. Eventuelle Flur- und/oder Flurschäden am Gelände können nicht ausgeschlossen werden und gehen zu Lasten des Mieters. Soweit im Mietvertrag nicht anders angegeben ist der Preis auf einen maximalen Unterbau von 10 cm und einer Verankerung mit Erdnägeln mit einem Durchmesser von 3 cm und einer Länge von ca. 100 cm kalkuliert. Eventueller Mehraufwand wird entsprechend berechnet. Im Winter ist der Mieter dafür verantwortlich, dass das Zelt schneefrei bleibt. In den Wintermonaten sind Zelte daher durchgängig auf einer Temperatur von mind. 11 °C zu halten. Eventuelle Schäden durch Schneelast trägt der Mieter. Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in keinem Fall bauliche Veränderungen an Zelten vornehmen. Das Bekleben und/oder Beschriften von Zeltplanen ist auf jeden Fall untersagt. Eventuelle Beschädigungen oder Sonderreinigungen gehen zu Lasten des Mieters. Zelte oder mehrere miteinander verbundene Zelte, müssen ab einer Größe von 75 m² behördlich genehmigt werden. Alle behördlichen Zustimmungen sind bauseits zu erbringen. Eventuell anfallende Kosten sind vom Mieter zu tragen.
§7 Anmietung von Heizungen und WC-Anlagen
Soweit durch einen Mietvertrag nicht anders geregelt, sind eventuelle Betriebskosten, wie Heizöl, Gas oder Strom nicht im Preis enthalten. Die Betriebskosten werden auf Basis der Nachkalkulation zu unserem jeweils gültigen Tagespreis berechnet. Für alle Anlagen muss in unmittelbarer Nähe des Aufstellortes ggf. Zu- und Abwasser und Strom in ausreichender Größe und Menge zur Verfügung stehen. Bei der Übergabe findet eine Einweisung der Bedienung der jeweiligen Anlage statt, dieser Unterweisung ist in jedem Fall Folge zu leisten. Beschädigungen, Störungen oder dergleichen, die aus unsachgemäßer Bedienung oder Verwendung resultieren, gehen zu Lasten des Mieters. Alle Anlagen dürfen ohne vorherige Genehmigung weder bewegt, verstellt oder in einer anderen Art und Weise baulich verändert werden.
§8 Anmietung von Sanitärcontainern
Der Vermieter übergibt dem Mieter den Mietgegenstand im gereinigten Zustand. Der Mieter hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Mietgegenstand während der Dauer des Mietverhältnisses auf eigene Kosten in Abhängigkeit von Art und Umfang der Nutzung regelmäßig zu reinigen. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine Eigenreparatur des Mieters oder eine Beauftragung Dritter durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht, sofern Gefahr im Verzug ist, d. h. insbesondere bei Notreparaturen zur Vermeidung von Folge- und Umweltschäden. Eine Nutzungsbeeinträchtigung bzw. ein Nutzungsausfall des Mietgegenstandes berechtigen den Mieter nur zu einer entsprechenden Mietminderung, soweit er die Nutzungsbeeinträchtigung bzw. den Nutzungsausfall nicht zu vertreten hat und er seinen gesetzlichen und die Anzeigepflichten für Mängel gegenüber dem Vermieter nachgekommen ist.
§9 Nutzung und Reinigung
Dem Mieter ist es untersagt, den Mietgegenstand über den vertragsgemäßen Gebrauch zu nutzen. Das gilt insbesondere für Weitervermietung und Verleihung, sowie die Beteiligung nicht durch den Gebrauch des Mietgegenstandes vorgesehenen Wettkämpfen und Testveranstaltungen. Das Mietobjekt darf nur von dem Mieter und den in dem Mietvertrag bezeichneten Personen genutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter auf Verlangen Name und Anschrift aller Betreiber und Benutzer des Mietgegenstandes bekannt zu geben, soweit diese nicht in dem Mietvertrag selbst genannt sind. Die Betreiber sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Witterungseinwirkungen (Sturm, Regen, Schnee, etc.) zu schützen, dies gilt insbesondere für elektrische Geräte, die betrieben werden. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Gerätebeschreibung bzw. Bedienungsanleitungen, die der Mieter bei Abholung des Mietgegenstandes zur Verfügung gestellt bekommt. Eine Nutzung unserer Zelte als Küche oder ähnliches ist auf jeden Fall vor Anlieferung und Aufbau bekannt zu geben. Um eine gleichbleibende Qualität unserer Planen und Holzböden gewährleisten zu können, werden diese Zelte auf extra dafür vorgesehenen Planen und einer wisch- und rutschfesten Bodenfolie ausgestattet.
§10 Informationspflichten und Reparaturen durch den Mieter
Schäden an dem Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Mietgegenstandes zu gewährleisten, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden. Etwaige Reparaturkosten trägt der Vermieter nur gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege, soweit der Mieter nicht selbst für den Schaden haftet.
§11 Unfälle
Der Mieter hat nach einem Unfall unverzüglich die zuständige Polizeibehörde zu verständigen. Ebenso sind Brand- und Entwendungsschäden unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden auch geringfügigen Schaden an dem Mietobjekt, den Vertragspartnern oder Dritten des Vermieters unverzüglich anzuzeigen und einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere den Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen enthalten. Der Mieter verpflichtet sich gegnerische Ansprüche nicht anzuerkennen.
§12 Rücktritt, Verzug und Haftung des Vermieters
Der Vermieter behält sich ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vor, für die Fälle der Unmöglichkeit der Erfüllung oder Vertragsverletzungen, durch den Vermieter, dem Mieter, oder höherer Gewalt. Dies gilt auch bei falschen Auskünften des Mieters. Nach Abschluss des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, den Mietpreis unabhängig von tatsächlich erfolgter Nutzung zu zahlen, es sei denn die Nutzung ist für ihn durch schuldhaftes Verhalten des Vermieters nicht möglich geworden. Die Höhe der Vergütung im Falle der Unmöglichkeit bezieht sich auf die Stornierungsbedingungen. Ab Auftragsbeginn sind somit 50 %, ab 18 Wochen 75 % und ab 4 Wochen vor Veranstaltung 100 % fällig. Ist der Vermieter schuldhaft mit der Lieferung des Mietobjektes in Verzug oder ist die Lieferung wegen schuldhaften Verhaltens des Vermieters nicht möglich, so haftet er auch für mittelbare und indirekte Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjektes resultieren. Eine Haftung des Vermieters für direkte oder indirekte Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjektes resultieren, ist ausgeschlossen. Es sei denn, dem Vermieter ist grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachzuweisen. Das Mietobjekt ist bei Abholung bzw. Auslieferung durch den Mieter zu kontrollieren. Mängel und Beanstandungen sind sofort, spätestens jedoch am Übergabetag anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Mietsache wird vom Vermieter nach Rückgabe kontrolliert. Das Kontrollergebnis des Vermieters ist bindend, es sei denn, der Mieter weist ein anderes Kontrollergebnis nach.
§13 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach vollständigem Aufbau und Übergabe der Mietgegenstände am vereinbarten Einsatzort. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Auch bei Langzeitmietverhältnissen erfolgt die Abrechnung unmittelbar nach Aufbau der Mietgegenstände. In diesen Fällen wird der gesamte vertraglich vereinbarte Mietzeitraum im Voraus vollständig berechnet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem angegebenen Geschäftskonto. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB, gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§14 Verjährung
Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in zwölf Monaten. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.
§15 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Vermieters.
§16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.